Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. ALLGEMEINES
Diese AGB gelten für alle Verträge, insbesondere Verkaufs-, Dienstleistungs- und Wartungsverträge, wobei sie vorrangig vor allen
Bestimmungen und Bedingungen des Kunden gelten, die nicht ausdrücklich schriftlich akzeptiert wurden. Bei telefonisch erteilten
Aufträgen wird vor Beginn der Leistungserfüllung eine schriftliche Bestätigung angefordert.
Ein Vertrag kommt -mangels besonderer Vereinbarung- mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art -auch in elektronischer
Form- Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden.
Wir sind verpflichtet, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung an Dritte
weiterzugeben.
2. KOSTENVORANSCHLÄGE
Kostenvoranschläge sind für uns unverbindlich, es sei denn, sie wurden schriftlich bestätigt. Kostenvoranschläge werden dem Kunden in Rechnung
gestellt, wenn sie nicht zu einer Auftragserteilung führen.
3. HANDELSBEDINGUNGEN
Wenn Waren gemäß Handelsbedingungen (f.a.s., f.o.b., etc.) zu liefern sind, auf welche die Incoterms (Ausgabe 2010 in der jeweils gültigen
Fassung) Anwendung finden, gelten die für diese Handelsbedingungen anwendbaren Bestimmungen der Incoterms für die jeweiligen Verträge,
sofern diese mit irgendwelchen dieser Bestimmungen in Widerspruch stehen.
4. VERSAND/LIEFERUNG
Teillieferung gilt als Gegenstand eines separaten Vertrages in dem Sinne, dass ein Nichterfolgen bzw. Mangel dieses Versands bzw. dieser Lieferung
den Kunden nicht dazu ermächtigen, diese Nichterfüllung oder diesen Mangel als Ablehnung der Vertragserfüllung als Ganzes zu behandeln.
Wenn die Waren gemäß Vertrag f.a.s., f.o.b. Seehafen oder f.o.b. Flughafen zu liefern sind, entscheiden wir über das Schiff bzw. das
Flugzeug für den Versand bzw. die Lieferung der Waren, sofern der Kunde nicht auf eigene Verantwortung ausdrücklich eine Linie oder ein Flugzeug
bestimmt. Alle Termine, die für die Lieferung der Waren angegeben werden, gelten nur als ca.- Termine; wir haften nicht für Lieferverzug der
Waren, sofern nicht Fristeinhaltung ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages war und wir die Lieferung vorsätzlich ohne wichtigen Grund, grob
fahrlässig oder in Verletzung der Verpflichtungen des Hauptvertrags verzögert haben. Die Lieferzeit ist kein wesentlicher Vertragsbestandteil,
sofern dies nicht zuvor schriftlich mit uns vereinbart wurde. Falls von den Behörden des einführenden bzw. ausführenden Landes irgendwelche
notwendigen Genehmigungen nicht erteilt werden, gilt der Vertrag als null und nichtig und unwirksam.
5. EIGENTUM UND RISIKO
Das Eigentum an den Waren geht nicht auf den Kunden über bis zu dem Datum, an dem alle vom Kunden an uns ausstehenden Beträge im
Rahmen irgendeines Vertrages zwischen den Parteien vorbehaltlos und vollständig gezahlt wurden. Bis das Eigentum auf den Kunden
übergegangen ist, befindet sich die Ware nur im Besitz des Kunden als treuhänderischer Agent und Verwahrer; der Kunde hat die Waren getrennt
von seinem eigenen Eigentum sowie vom Eigentum Dritter aufzubewahren, ordnungsgemäß zu lagern, zu schützen, zu versichern und als unser
Eigentum zu kennzeichnen; wir dürfen die Waren jederzeit inspizieren und wieder in Besitz nehmen, wenn der Kunde sich mit Zahlungen in Verzug
befindet. Der Kunde darf die Waren im normalen Geschäftsverlauf verkaufen, sie jedoch nicht anderweitig veräußern, verpfänden, belasten
oder den Besitz der Waren aufgeben (oder vorgeben, dies zu tun), noch darf er zulassen, dass über die Waren ein Pfandrecht oder eine Belastung
verhängt wird. Zu unserer Sicherheit tritt der Kunde hiermit alle seine Forderungen an uns ab, die aus dem Verkauf der Waren durch den
Kunden unter Eigentumsvorbehalt entstehen, vorausgesetzt, der Kunde bleibt dazu berechtigt, diese abgetretenen Forderungen einzutreiben, bis
wir diese Vollmacht widerrufen, und zudem vorausgesetzt, dass wir seine Kunden jederzeit über diese Abtretung informieren dürfen. Wir akzeptieren
diese Abtretung hiermit. Für den Fall, dass der Marktwert der von uns erhaltenen Sicherheit die vom Kunden abgetretenen Summen um 20 %
oder mehr überschreitet, geben wir den Sicherheitsüberhang auf Anforderung des Kunden frei. Ungeachtet dessen, dass das Eigentum an
den Waren möglicherweise noch nicht an den Kunden übergegangen ist, geht das Risiko für die Waren entweder wie in den geltenden Incoterms
oder (wenn die Incoterms keine Anwendung finden) mit der Lieferung der Waren an den Kunden bzw. den Frachtführer oder einen Agenten, je
nachdem, wer zuerst auftritt, auf den Kunden über.
6. ZAHLUNG
Falls die Zahlung im Rahmen des Vertrages per Akkreditiv erfolgt, richtet der Kunde sofort nach Abschluss des Vertrages zu unseren Gunsten ein
unwiderrufliches und bestätigtes, durch Sichttratte begebbares Akkreditiv durch eine uns genügende , erstklassige Bank mit international gutem Ruf
mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 20 Tagen länger als dem letzten Tag des jeweiligen Versands bzw. der jeweiligen Lieferung für uns ein.
Dieses Akkreditiv muss in einer für uns zufriedenstellenden Form sowie zu uns zufriedenstellenden Bedingungen erstellt werden und ausdrücklich eine
Teillieferung zulassen, sowie Erstattungen der Beträge an uns genehmigen, die von uns gegebenenfalls für Konsulatsfakturen,
Prüfgebühren und sonstige Aufwendungen zu Lasten des Kunden vorausgezahlt wurden. Sollten Zahlungen im Rahmen dieses Akkreditivs
nicht ordnungsgemäß erfolgen, muss der Kunde auf Mitteilung von uns unverzüglich eine direkte und vorbehaltlose Barzahlung an uns leisten,
zuzüglich der Zinsen ab dem Datum, zu dem diese Zahlung gemäß Akkreditiv fällig wurde, bis zu dem Datum der Zahlung durch den Kunden.
Alle Bankgebühren außerhalb Deutschlands einschließlich der Eintreibungsgebühren und Stempelgebühren gehen gegebenenfalls zu
Lasten des Kunden, vorausgesetzt, dass Bestätigungsprovisionen zu Lasten des Kunden gehen, und zwar ungeachtet dessen, ob sie innerhalb
oder außerhalb Deutschlands berechnet werden. Der Kunde zahlt zusätzlich zu dem im Vertrag angegebenen Preis der Waren und
Dienstleistungen alle Steuern, Abgaben und sonstigen steuerbehördlichen Kosten aller Art, die für den Verkauf der Waren oder die Erbringung der
Leistungen erhoben werden, u.a. MwSt. und Zollabgaben. Alle Zahlungen im Rahmen des Vertrages werden vom Kunden ohne jegliche Abzüge und
Verrechnungen oder Gegenforderungen irgendwelcher Art getätigt, auf welche der Kunde anderweitig möglicherweise einen Anspruch hat, sofern
dies nicht von uns anerkannt wird oder dem Kunden per endgültigem Gerichtsbeschluss zugesprochen wird. Der Termin für die
Zahlungserfüllung im Rahmen des Vertrages bzw. für die Eröffnung eines Akkreditivs oder das Treffen sonstiger Vorkehrungen hinsichtlich der
Zahlung ist ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages. Wenn wir zustimmen, Kundenkredit zu gewähren, können wir jederzeit nach
alleinigem Ermessen den Kredit an den Kunden begrenzen oder stornieren und ebenso die Zahlung aller oder jeglicher Teile des Preises für die Waren
oder Dienstleistungen in bar vor Lieferung bzw. die Lieferung von Garantien oder anderen Sicherheiten fordern; jegliche so geforderten
Zahlungen oder Sicherheiten werden vom Kunden unverzüglich nach deren Forderung geleistet bzw. geliefert. Wir sind nicht verpflichtet, Waren zu
liefern oder Leistungen zu erbringen, sofern der Kunde diese Bedingungen und alle seine anderen Pflichten uns gegenüber im Rahmen des Vertrages
oder auf andere Rechnung nicht erfüllt hat. Im Falle des Verzugs der Zahlung irgendwelcher an uns fälliger Beträge muss der Kunde ab dem
Fälligkeitsdatum bis zur Zahlungserfüllung Zinsen zum Satz von 8%- Punkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank zahlen. Wir
können alle Beträge, die von uns aus an den Kunden fällig sind, mit allen Beträgen verrechnen, die seitens des Kunden fällig werden, ungeachtet
des Vertrags oder anderer Rechnungen.
7. VERSICHERUNG
Wenn der Vertrag auf c.i.f.- oder c.i.p.-Basis abgeschlossen wird, müssen 110 % des Vertragspreises vom Verkäufer versichert werden, sofern nichts
anderes schriftlich vereinbart ist.
8. KOSTENANSTIEG
Wenn es nach Abschluss des Vertrages zu irgendeinem Anstieg in der Höhe irgendwelcher Gebühren oder Zahlungen hinsichtlich oder in der Art
von Frachtkosten, Zuschlägen, Steuern, Zollabgaben, Export- und Importzuschlägen oder sonstigen behördlichen Gebühren oder
Versicherungsprämien kommt, die in einem solchen Fall gemäß dem Vertrag von uns zahlbar sind, bzw. wenn uns in Bezug auf die Waren oder
Dienstleistungen irgendwelche neuen oder zusätzlichen Kosten oder Zahlungen entstehen oder uns berechnet werden, dann geht der Betrag
dieses Anstiegs bzw. dieser neuen oder zusätzlichen Gebühren bzw. Zahlungen zu Lasten des Kunden, der uns den Betrag unmittelbar zu
erstatten hat.
9. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
1) Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach
Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere
Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter
Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 9 und 10. 2 entsprechend.
2) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a. bei Vorsatz,
b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter,
c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
e. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
3) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei
leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind
ausgeschlossen.
10. MÄNGELANSPRÜCHE
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt 9 – Gewähr wie
folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem
Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu
melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach
Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus
entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden,
wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als
berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die
Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine
unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.
4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos
verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das
Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt 9. 2 dieser
Bedingungen.
5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, ungeeigneter Baugrund, chemische,
elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für
ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. Der Ausbau defekter und/oder Einbau neu gelieferter
Teile während der Garantiezeit, erfolgt durch ZOPF Biegemaschinen Handels GmbH oder autorisiertes Personal unentgeltlich und auf Gefahr
von ZOPF Biegemaschinen Handels GmbH.Transport- und Wegekosten hat der Käufer zu tragen. Der Besteller kann ZOPF Biegemaschinen
Handels GmbH nur dann aus dem Gesichtspunkt der Sachmängel haftung in Anspruch nehmen, wenn die Aufstellung und Inbetriebnahme
• des Liefergegenstandes durch von ZOPF Biegemaschinen Handels GmbH autorisiertes Personal erfolgt ist.
• keine Nachbesserungsarbeiten ohne die Einwilligung von ZOPF Biegemaschinen Handels GmbHerfolgt ist
• keine Ersatzteile eingebaut wurden, die nicht Original-Teile oder von ZOPF Biegemaschinen Handels GmbH zugelassene Teile sind.
• keine eigenmächtigen Änderungen am Liefergegenstand vorgenommen wurden.
7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der
Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den
Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich
angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten
Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
8. Die in Abschnitt 10. 7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt 9. 2 für den Fall der Schutz- oder
Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
• der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutzoder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
• der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die
Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 10.7 ermöglicht,
• dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
• der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
• die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht
vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
11. FORDERUNGEN
Der Kunde muss die gelieferten Waren unverzüglich nach ihrem Eintreffen auf Beschädigung und Vollständigkeit prüfen. Der Kunde muss dem
Verkäufer spätestens 14 Tage nach Eintreffen der Waren bzw. im Falle von versteckten Mängeln, dies unverzüglich nach feststellen anzeigen.
Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr.
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Punkt 9
gelten die gesetzlichen Fristen.
12. LEISTUNGEN
Was das Erbringen von Leistungen wie z.B. Reparaturen, Einstell- bzw. Wartungsarbeiten angeht, werden wir diese sorgfältig im notwendigen
Umfang während unserer Arbeitszeiten Montag – Donnerstag 7.30 – 17.00 Freitag von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr durchführen. Wir behalten uns die
Entscheidung darüber vor, wo diese Leistungen erbracht werden. Transportkosten gehen gegebenenfalls zu Lasten des Kunden.
Unsere Rechnungen beruhen auf den vom Kunden vor Ort zu unterzeichnenden Service-Berichten bzw. je nach Sachlage auf den
jeweiligen Berichten unserer Reparaturwerkstatt. Teile, Material sowie Reise-/Übernachtungskosten werden zusätzlich auf Basis unserer
aktuellen, von Zeit zu Zeit geänderten Preisliste in Rechnung gestellt. Rechnungen sind spätestens 30 Tage nach dem Fälligkeitsdatum ohne
Abzug fällig und zahlbar.
13. ABNAHME
Erbrachte Leistungen unterliegen grundsätzlich der schriftlichen Abnahme durch den Kunden (Unterzeichnung des Service-Berichts und/oder
Abnahmeprotokolls). Wir können die Teilabnahme von abgrenzbaren und wirtschaftlich unabhängigen Teilleistungen fordern. In diesem Fall gilt die
letzte Teilabnahme als Endabnahme. So bald die vertraglichen Leistungen oder Teile davon abgeschlossen sind, legen wir dem Kunden den/das jeweilige(n) Service-Bericht und/oder
Abnahmeprotokoll vor. Der Kunde verpflichtet sich, sofort, jedoch spätestens 1 Woche nach Erhalt dieses Dokuments, die Abnahme zu
erklären, die im Falle von Mängeln, welche die Gesamtfunktionstüchtigkeit nur unbedeutend beeinträchtigen, nicht verweigert werden darf. Solche
Abweichungen werden gegebenenfalls im Abnahmeprotokoll vermerkt und im Garantieumfang behoben. Wenn die Abnahme erhebliche
Abweichungen von der geschuldeten Erfüllung aufweist, kann der Kunde die Abnahme verweigern und uns eine angemessene Frist zur Nachholung
der vertraglichen Leistung setzen, nach welcher eine erneute Abnahme stattfindet. Die Abnahme (Teilabnahme) gilt als erklärt, auch wenn der Kunde selbige
selbst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erklärt oder selbige ohne hinreichende Begründung verweigert.
14. PATENTE, WARENZEICHEN, ETC.
Wir sind dem Kunden gegenüber nicht verantwortlich für vermeintliche Verstöße gegen Patent-, Nutzungs-, Gebrauchsmuster-, Warenzeichen-,
Urheber- oder sonstige gewerbliche oder geistige Schutzrechte im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, sofern wir uns nicht
des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Hauptvertragspflichten schuldig gemacht haben, außer dass wir in einem
solchen Fall unsere besten Bemühungen einsetzen werden, die Genehmigung zur Nutzung der Gegenstände des Rechteinhabers zu
erhalten oder dem Kunden gestatten, vom Vertrag zurückzutreten. Keine der hierin enthaltenen Bestimmungen ist als Übertragung irgendwelcher
Patent-, Nutzung-, Warenzeichen-, Gebrauchs- oder Urheberrechte an der Ware zu betrachten; all diese Rechte sollten ausdrücklich ihrem wahren
und rechtmäßigen Eigentümer vorbehalten bleiben.
1. Soweit ZOPF Biegemaschinen Handels GmbH des geistigen Eigentums, einschließlich Patente, Gebrauchsmuster, Marken,
Urheberrechte, Geschmacksmuster, Know-how, Geschäftsgeheimnisse oder andere Schutz- oder Verbietungsrechte an den
vertragsgegenständlichen Leistungen (Waren oder Dienstleistungen) innehat, im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangt oder für die
Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen von Dritten einlizenziert, verbleiben diese Schutzrechte bei ZOPF Biegemaschinen
Handels GmbH oder dem Dritten, und es werden dem Abnehmer nur die vertragsgemäßen Nutzungsrechte eingeräumt.
2. ZOPF Biegemaschinen Handels GmbH haftet nicht für die Schutzfähigkeit oder den Bestand der Schutzrechte an den
vertragsgegenständlichen Leistungen.
3. ZOPF Biegemaschinen Handels GmbH, dass ihr Schutzrechte Dritter an den vertragsgegenständlichen Leistungen
nicht bekannt sind. Eine Haftung, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind, ist ausgeschlossen.
15. HÖHERE GEWALT
Für den Fall, dass die Erfüllung unserer Pflichten im Rahmen des Vertrages unsererseits durch höhere Gewalt verhindert ist, die direkt oder
indirekt unsere Aktivitäten oder die Aktivitäten anderer mit dem Verkauf, der Herstellung, der Lieferung, dem Versand, der Auslieferung oder der
Leistungserbringung verbundenen Personen, Unternehmen oder Gesellschaften betreffen, u.a. durch Naturkatastrophen, Hochwasser,
Taifune, Erdbeben, Flutwellen, Erdrutsche, Brände, Seuchen, Epidemien, Pandemien, Quarantäne, Arbeitskämpfe, Unfälle, vollständiger oder teilweiser Ausfall
von Maschinen, Anlagen, Transport- oder Verladeausrüstung; staatliche Anforderungen, Anweisungen oder Verordnungen; Nichtverfügbarkeit von
Transport- oder Verladeausrüstung; Kürzungen, Knappheit oder Ausfall der Treibstoffversorgung, Wasserversorgung, Stromversorgung, bzw. der
Versorgung mit anderen Stoffen oder Rohmaterialien einschließlich Rohöl, Erdöl oder Erdölprodukte; Konkurs oder Insolvenz des Herstellers oder
Lieferanten von Waren oder Dienstleistungen durch Kürzung, erhebliche Änderungen des derzeitigen internationalen monetären Systems oder
irgend welche anderen Ursachen bzw. Umstände, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, sind wir nicht für Verluste oder Schäden bzw.
Nichterfüllung oder Verzug bei der Erfüllung unserer Leistungen im Rahmen des Vertrags haftbar, und können, nach unserem Ermessen,
vorbehaltlos und ohne Haftung die Frist für den Versand oder die Leistungserfüllung für den bis dahin nicht erfüllten Vertrag in dem so
betroffenen Ausmaß verlängern bzw. stornieren.
16. VERZUG SEITENS DES KUNDEN
Sollte der Kunde in Verzug geraten oder gegen seine Pflichten uns gegenüber im Rahmen des Vertrages verstoßen, oder sollte der Kunde zu
irgend einem Zeitpunkt in Konkurs gehen oder gegen ihn ein Gerichtsbeschluss zur Einsetzung/Bestellung eines (Konkurs-)Verwalters
ergangen sein, oder sollte der Kunde sich mit seinen Gläubigern vergleichen oder der Zwangsverwaltung unterstellt werden, oder sollte der
Kunde liquidiert werden oder – falls es sich beim Kunden um eine Aktiengesellschaft handelt – ein Beschluss zur Liquidation (außer zu einer
von uns vorgesehenen Umstrukturierung oder Verschmelzung) oder ein Beschluss zur Aufteilung der Gesellschaft des Kunden in mehrere
Einzelunternehmen gefasst werden, oder sollte der Kunde insolvent sein oder unfähig sein bzw. als unfähig gelten, seinen Verbindlichkeiten
unmittelbar bei Fälligkeit nachzukommen, oder sollte ein anderes Ereignis eintreten, welches unserer Meinung nach Grund zu der Annahme gibt,
dass die Fähigkeit des Kunden, seine Pflichten im Rahmen des Vertrages zu erfüllen, beeinträchtigt ist, dann können wir bei Eintreten jedes dieser
Ereignisse bzw. des jeweiligen Äquivalents im Lande des Kundensitzes (unbeschadet irgend welcher anderer Rechte oder Rechtsmittel, die uns
zur Verfügung stehen): (i) den Vertrag per schriftlicher Mitteilung, in welcher wir dem Kunden die Möglichkeit geben, dem Verzugsereignis
abzuhelfen, unverzüglich kündigen, sofern der Konkursverwalter nicht entscheidet, den Vertrag zu erfüllen bzw. (ii) weitere Leistungen ganz oder
teilweise aussetzen, bzw. (iii) unverzüglich die sofortige Zahlung des Vertragspreises für die Waren oder Leistungen sowie aller anderen Beträge
fordern, die an uns auf irgend welche Rechnungen ausstehen, woraufhin selbige unverzüglich fällig und zahlbar werden, bzw. (iv) eine Sicherheit zur
Zahlung des Vertragspreises per Bankgarantie oder ähnliches fordern, bzw. (v) alle im Besitz des Kunden befindlichen Waren wieder zurückholen,
deren Eigentum noch nicht auf den Kunden übergegangen ist, und hierfür jegliche Räumlichkeiten des Kunden betreten.
17. WEITERE VERSICHERUNG
Der Kunde hat von Zeit zu Zeit (und auf Anforderung durch uns) weitere Versicherungen, Urkunden oder Dokumente auszufertigen, sowie jegliche
weiteren Handlungen zu begehen bzw. Dinge zu tun bzw. diese zu veranlassen (z.B. Eintragungen), die möglicherweise nach den geltenden
Gesetzen und Vorschriften notwendig, angemessen oder ratsam sind, um sicherzustellen, dass das Eigentum an sowie das gesetzliche und
materielle Eigentumsrecht auf die Waren nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrages auf den Kunden übergeht.
18. RE / -EXPORT
Der Kunde darf Produkte einschließlich Software, Teile, technische Informationen/Daten und Dokumente im Zusammenhang mit dem Vertrag
weder direkt noch indirekt unter Verstoß gegen geltende Exportkontrollgesetze, Vorschriften, und Regelungen, die von der
zuständigen Regierung verkündet und verwaltet werden, an Dritte außerhalb des Landes des Kunden exportieren, re-exportieren, umladen
oder ihnen verfügbar machen.
19. GELTENDES RECHT UND GERICHTSSTAND
Die AGB werden in allen Gesichtspunkten nach deutschem Recht geregelt und ausgelegt. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den
internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung. Der Kunde unterstellt sich der ausschließlichen Rechtsprechung der Gerichte an
unserem Geschäftssitz, es steht uns jedoch frei, auch bei anderen zuständigen Gerichten Verfahren einzuleiten.
20. VERZICHT
Versäumnis oder Verzug unsererseits, irgendwelche unserer Rechte gegenüber dem Kunden durchzusetzen, gilt nicht als Verzicht auf diese
Rechte. Wenn wir auf eines unserer Rechte im Zusammenhang mit einer Pflichtverletzung seitens des Kunden verzichten, gilt dieser Verzicht
(welcher schriftlich erfolgen muss) nicht als Verzicht auf dieses Recht im Zusammenhang mit einem anderen Verstoß.
21. SONSTIGES
Falls irgendeine Bestimmung dieser AGB von irgendeiner zuständigen Behörde ganz oder teilweise für ungültig oder nicht durchsetzbar erachtet
wird, bleiben die Gültigkeit der anderen Bestimmungen sowie gegebenenfalls der Rest der betreffenden Bestimmung hiervon unberührt.
ZOPF Biegemaschinen Handels GmbH
Hauptstr. 2 89356 Haldenwang
Geschäftsführer:
Josef Wabnitz
Sitz der Gesellschaft:
Handelsregister HRB 1988
USt.-IDNr.: DE 130 856 247
Stand: November 2019